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BGB § 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag

BGB § 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag

[ Auszug: Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zwe ... ]